Eine Steuerhinterziehung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Daneben gibt es zahlreiche Nebenfolgen, die für den Hinterzieher sehr belastend sein können.
Bei Ausübung eines Gewerbes kommt der Entzug der Gewerbeerlaubnis auf den Prüfstand. Diese erfolgt i. d. R. dann, wenn die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden feststeht. Den Kernbegriff der Gewerbeordnung – die Unzuverlässigkeit – sehen die zuständigen Behörden u. a. auch bei Nichterfüllung der Steuererklärungs- und -zahlungspflichten als gegeben an.
Ähnliche Vorschriften gelten für die Inhaber von Jagd- und Waffenscheinen. Auch sie müssen im Fall einer Steuerhinterziehung mit dem Entzug des Jagd- und / oder Waffenscheins rechnen.
Schließlich sind auch Nebenfolgen für bestimmte Berufsgruppen denkbar, die einer Berufsaufsicht unterliegen. Bei Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und anderen Berufsträgern kann es bis zum Entzug der Zulassung bzw. Approbation kommen.
Schließlich müssen die Beteiligten einer Steuerstraftat damit rechnen, für den gesamten Steuerschaden aufkommen zu müssen.
Eine besondere Stellung nehmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, so auch im Falle einer Selbstanzeige, Beamte ein. Nach dem BRRG haben die Finanzbehörden den Dienstherrn des Beamten über die Einleitung eines Strafverfahrens zu informieren. Dies gilt nach Ansicht des BFH selbst für den Fall eines rechtswidrig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, beispielsweise wenn die Steuerhinterziehung bereits verjährt ist.
Der Dienstherr entscheidet sodann in einem separaten Verfahren, welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen aus der steuerstrafrechtlichen Verfehlung des Beamten zu ziehen sind.
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