In den meisten Fällen werden Sie nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte erzielen. Wenn Sie darüber hinaus jedoch Sonderleistungen anbieten, wie täglicher Zimmerservice, Frühstücksangebot oder die Bereithaltung von jederzeit ansprechbarem Personal, so kann dies auch für eine Gewerbesteuerpflichtigkeit sprechen. Der BFH urteilte zugunsten des Vermieters, dass eine Endreinigung oder die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern noch nicht dazu führen muss, von einer Gewerblichkeit zu sprechen.
Wie auch bei der Einkommensteuer gibt es bei der Gewerbesteuer ebenfalls einen Freibetrag pro Jahr, der überschritten werden muss, damit Gewerbesteuer fällig wird. Hier liegt die Grenze bei 24.500 EUR pro Jahr.
Haben Sie keine oder falsche Angaben zu Ihren Vermietungseinkünften in Ihren Steuererklärungen gemacht, so haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können entweder abwarten bis die Steuerfahndung bei Ihnen klingelt oder aktiv eine Selbstanzeige/Nacherklärung fertigen, indem Sie die fehlenden Angaben nachholen und die dann festgesetzte Steuer nachzahlen. Hier kommen Sie in den Genuss der Straffreiheit, die bei Tatentdeckung durch die Steuerfahndung selbstverständlich nicht mehr gewährt wird.
Birgit GladischRechtsanwältin Fachanwältin für Steuerrecht |
In größeren Fällen müssen Sie mit einer empfindlichen Geldstrafe, Freiheitsstrafe und gegebenenfalls den Entzug der Gewerbeerlaubnis rechnen. Somit wird es im Falle der Verurteilung zur Steuerhinterziehung nahezu ausgeschlossen, zukünftig weiterer Einnahmen über die Airbnb Vermietung zu erzielen.
Lassen Sie sich schnellstmöglich durch einen Fachanwalt für Miet- und Steuerrecht beraten. Lassen Sie keine Zeit verstreichen, sobald die Steuerfahndung Sie im Visier hat, ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige verstrichen. Wir beraten Sie schnell und kompetent und helfen Ihnen, die Situation zu bereinigen.
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