Wenn in einer Familie zwei Kinder eines künftigen Erblassers noch zu dessen Lebzeiten eine Vereinbarung treffen, bei der ein Kind auf seinen gesetzlichen Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichtet und er von dem anderen Kind und gesetzlichen Erben hierfür eine Gegenleistung z.B. in Form einer Geldzahlung erhält, kann die nachfolgend beschriebene Änderung der Rechtsprechung zu deutlich höheren Erbschaftsteuern führen.
Bisherige Beurteilung der Steuerklassen und Freibeträge
Bisher wurden diese Vereinbarungen so gehandhabt, dass Abfindungszahlungen zwischen den Erben vor dem Erbfall zwar tatsächlich Leistungen zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger waren. Diese Zahlungen unterfielen sowohl dem Freibetrag als auch der Steuerklasse, die zwischen dem künftigen Erblasser und dem Zahlungsempfänger anzuwenden wäre. Die dadurch ausgelöste Steuerschuld war regelmäßig deutlich geringer als bei der jetzt aktuellen Rechtsprechung.
Neue Rechtslage ändert Freibeträge und Steuerklassen
Seit Mitte 2017 werden solche Abfindungszahlungen nicht nur hinsichtlich des Freibetrages sondern auch bezüglich der Steuerklasse so gestellt, wie es dem Verhältnis zwischen den Zahlenden und dem Zahlungsempfänger entspricht. Üblicherweise handelt es sich dabei um Geschwister. Dies ist regelmäßig mit einer wesentlich höheren Steuerlast verbunden. Genießen Schenkungen von Eltern an Kinder einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 €, so sind es zwischen den Geschwistern lediglich 20.000,00 €, die steuerfrei verschenkt werden dürfen. Die Steuerklasse ändert sich ebenfalls zu Ungunsten der Beteiligten.
Gestaltung der Übertragung wird noch wichtiger
Aufgrund dieser Änderung ist bei der Gestaltung von Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolge noch mehr auf das Detail zu achten. Die pauschalen Begünstigungen verlieren an Bedeutung. Hier kommt es darauf an, die einzelnen, im Vertragswerk zu regelnden Vertragsverhältnisse optimal zu gestalten und diese so zu formulieren, dass sie nicht nur vor den Grundbuchämtern, sondern auch vor der Finanzverwaltung standhalten.
Eine minutiöse Vorbereitung ist deswegen besonders wichtig.
Lassen Sie sich deshalb nur von Rechtsanwälten beraten, die vorzugsweise Fachanwälte für Erbrecht und für Steuerrecht sind. Nur die Kombination dieser beiden Kompetenzbereiche bietet Ihnen die Sicherheit einer zielgerichteten Handhabung derartiger Problemfelder. Die Kanzlei Jordan Fuhr Meyer bietet Ihnen zusätzlich zu diesen Experten auch die Beratung durch eine auf Erbschaftsteuerrecht spezialisierte Steuerberaterin. Sie erreichen unser Team in NRW unter der zentralen Rufnummer 0234/338 53 114.
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