Für viele Personen stellte sich Frage, ob sie verpflichtet sind, die erhaltene Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen. Wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht, stellt sich die Frage, ob der volle Betrag oder zumindest ein Teilbetrag zu zahlen ist. Wie errechnet sich der zurück zu zahlende Betrag?
Zu Beginn der Corona-Pandemie vom 27.03. – 31.05.2020 war es relativ einfach, die Soforthilfe des vom Bund und von den Ländern initiierten Programms zu beantragen. Die Auszahlung der Pauschale in Höhe von 9.000 € / 15.000 € oder 25.000 € erfolgte in den meisten Fällen unproblematisch.
Die Auszahlung der Soforthilfen war an bestimmte Voraussetzungen (vor dem 01.01.2020 bestehendes Unternehmen, keine Liquiditätsengpässe vor der Corona-Krise usw.) gebunden.
In den Bewilligungsbescheiden der Bezirksregierung wurden die Unternehmer auf die Zweckbindung, das Aufrechnungsverbot und die Rückerstattungspflicht hingewiesen.
Das Land NRW startet Anfang Juli das Rückmelde- und Rückzahlungsverfahren. Circa 100.000 Bezieher der Soforthilfe erhielten bereits eine Mail mit dem Absender norepley@soforthilfe-corona.nrw.de mit der Aufforderung den tatsächlichen Förderbedarf und Liquiditätsengpass zu berechnen und zu melden. Der überschießende Betrag ist zurück zu zahlen.
Allerdings wurde das Verfahren zunächst angehalten, bis einige Fragen und Unklarheiten mit dem Bund geklärt sind. Zum Beispiel sollen die Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld gedeckt sind, abzuziehen sein. Weitere Punkte sind ebenfalls zu klären.
Wenn diese Fragen geklärt sind, ist mit der Fortführung des Rückmeldeverfahrens zu rechnen. Schon jetzt sollte sich der Unternehmer mit den Fragen der Rückforderung auseinandersetzen.
Die Rückzahlung des Soforthilfebetrags ist zu leisten, wenn der ausgezahlte Soforthilfebetrag höher als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum ist. Es stellt sich nun die Frage, wie wird der Liquiditätsbedarf ermittelt. Der Unternehmer hat für den Förderzeitraum seine Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen.
Bei der Qualifizierung kommt es auf den einzelnen Betrieb (Einzelfall) an. Um in Ihrem Fall eine genaue Einordnung vornehmen zu können, bedarf es der Prüfung Ihrer konkreten Situation. Jedenfalls kann für den ersten Fördermonat pauschal ein Betrag 2.000 € für die Lebenshaltungskosten bzw. als fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, wenn der Antrag auf Soforthilfe im März oder April gestellt wurde.
Zunächst bedarf es nur der Berechnung des Liquiditätsengpasses bzw. der Finanzierungslücke. Unterlagen sind nicht einzureichen. Allerdings ist der Unternehmer verpflichtet, seine Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren. Diese Verpflichtung ist für einen Unternehmer nichts Neues. Üblicherweise besteht auch hinsichtlich der Steuerangelegenheiten eine Aufbewahrungspflicht.
Der Förderzeitraum kann variiert werden. Der Beginn kann auf den Beginn des Monats oder auf das Ende des Monats verschoben werden. Einzelheiten können gern besprochen werden.
Die Meldung des Liquiditätsbedarfs sollte ursprünglich bis zum 30.09.2020 und die Erstattung des überzahlten Betrages bis zum 31.12.2020 erfolgen. Allerdings könnten sich diese Fristen aufgrund der ausstehenden Klärungsbedürftigkeit des Verfahrens noch ändern.
Die Verwendung der ausgezahlten Corona-Soforthilfe war zweckgebunden. In nicht wenigen Fällen hielten sich die Bezieher nicht an die Zweckverwendung, sondern setzten das Geld für z.B. private Anschaffungen eines Autos oder Motorrades ein. Teilweise wurde die Soforthilfe gewinnbringend angelegt. Ferner wurde das Soforthilfe-Programm auch mit betrügerischer Absicht genutzt, z.B. durch Beantragung von Nicht-Unternehmern oder der Gründung von Scheinfirmen.
In vielen Fällen erstatteten Banken Anzeigen, da Unregelmäßigkeiten auffielen. Ermittlungsverfahren sind in vielen Fällen eingeleitet.
Im Raum steht hier der Vorwurf des Subventionsbetrugs. Der Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
Sollten Sie Hilfe bei der Prüfung des Rückmelde- bzw. Rückzahlungsverfahrens benötigen, steht Ihnen unsere Fachanwältin Frau Rechtsanwältin Birgit Gladisch, Fachanwältin für Steuerrecht zur Seite.
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder Sie vorab eine Beratung benötigen, sprechen Sie bitte unsere Fachanwältinnen/Fachanwälte für Strafrecht an, Rechtsanwältin Frau Dr. Selter, Rechtsanwältin Frau Danwitz und Rechtsanwalt Herr Rogner.
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