Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist das zentrale Delikt des Steuerstrafrechts. In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung die strafrechtlichen Folgen der Steuerhinterziehung erheblich verschärft.

Was unter einer Steuerhinterziehung zu verstehen ist, regelt § 370 der Abgabenordnung (AO). Liegt kein besonders schwerer Fall vor, wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Steuerhinterziehung kann man auf unterschiedliche Weise begehen. Z. B. dadurch, dass der Steuerpflichtige den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Das setzt ein aktives Tun voraus. Darüber hinaus kann die Steuerhinterziehung auch durch bloßes Unterlassen verwirklicht werden: Es macht sich nämlich ebenso strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Die Steuerhinterziehung kann also durch beide Verhaltensformen begangen werden. Zusätzlich muss im konkreten Fall der Steuerpflichtige Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben.

Das Strafgesetz der Steuerhinterziehung knüpft an das oft komplizierte deutsche Steuerrecht an. Sofern Ihr Fall steuerstrafrechtliche Relevanz aufweist, überprüfen unser Team aus Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern die steuerliche Seite und erarbeiten Verteidigungsansätze im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens.

Die Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden (§ 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 15 StGB) Mit anderen Worten muss der Täter sich Umstände vorgestellt haben, welche die gesetzlichen Merkmale der Steuerhinterziehung erfüllen. Im Einzelnen können sich hier schwierige Abgrenzungsfragen ergeben. Fehlt es an einem solchen Vorstellungsbild des Täters und scheidet deswegen eine Steuerhinterziehung aus, muss immer eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht gezogen werden.

Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird Freiheitsstrafe angedroht (§ 370 Abs. 3 AO). Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Unter welchen Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht abschließend geregelt. Er hat jedoch sog. Regelbeispiele gebildet, bei deren Vorliegen ein besonders schwerer Fall angenommen werden kann und regelmäßig angenommen wird. Die besonderen Umstände des Einzelfalles können jedoch auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung rechtfertigen.

Regelmäßig wird ein besonders schwerer Fall angenommen, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO). Dabei ist eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 € anzunehmen.

Dabei sind die einzelnen Taten zu betrachten, demzufolge jedes Kalenderjahr und jede Steuerart einzeln zu berechnen ist.

Wenn Sie daher für die Jahre 2008-2011 falsche Einkommensteuererklärungen abgegeben haben, so wird der strafrechtliche Steuerschaden der einzelnen Kalenderjahre nicht addiert, sondern jede falsche Einkommensteuererklärung wird als gesonderte einzelne Tat beurteilt.

Auch wer unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, wird in der Regel härter bestraft (§ 370 Abs. 3 Nr. 4 AO).

Dieses Regelbeispiel kann z.B. dann vorliegen, wenn Sie verfälschte Rechnungen unter Geltendmachung eines nicht gerechtfertigten Betriebsausgabenabzugs beim Finanzamt vorlegen. Daneben kann eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Betracht kommen.

Die verschärfte Strafbarkeit trifft auch denjenigen, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 AO). Bei einem entsprechenden Verdacht besteht hier seitens der Strafverfolgungsbehörden sogar die Möglichkeit der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, was jedoch einen richterlichen Beschluss voraussetzt.

Was ist eine leichtfertige Steuerverkürzung?

Eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abgabenordnung) begeht derjenige, der als Steuerpflichtiger oder dessen Vertreter eine Steuerhinterziehung leichtfertig, also unachtsam oder nachlässig, begeht.

Das ist eine Ordnungswidrigkeit. Während bei der Steuerhinterziehung nur der vorsätzlich handelnde Täter bestraft wird, wird bei der leichtfertigen Steuerverkürzung die leichtfertige Täuschung der Finanzbehörden unter Strafe gestellt.

Die leichtfertige Steuerverkürzung setzt zunächst voraus, dass man über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht bzw. die Finanzbehörden darüber in Unkenntnis lässt. Das muss leichtfertig geschehen. D. h. aus Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit.

Beispiel

Sie sind erfolgreicher Unternehmer. Eine Dienstreise folgt auf die andere und Ihr Terminkalender ist voll. Während eines Meetings ruft Sie Ihr Steuerberater an und erinnert Sie daran, dass die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss und er noch die Belege brauche. Sie legen auf und schon ist die Umsatzsteuer in Vergessenheit geraten. Gleich danach geht es auf eine Dienstreise in die USA und Ihr Steuerberater wartet vergeblich auf die Belege. Im Ergebnis geben Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung ein halbes Jahr später ab.

Sie haben die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet abgegeben und damit das Finanzamt über die steuerlich erheblichen Tatsachen zum Abgabetermin in Unkenntnis gelassen. Aber eine Steuerhinterziehung ist es sicherlich nicht. Sie hatten ja nicht vor, die Finanzbehörden zu betrügen und die Umsatzsteuer selbst zu vereinnahmen.

Eine gewisse Nachlässigkeit in steuerlichen Angelegenheiten lässt sich aber nicht abstreiten. Als Unternehmer müssen Sie nicht nur Ihre geschäftlichen Termine, sondern auch die Termine der Finanzbehörden notieren und einhalten. Sie haben also aus Fahrlässigkeit die Umsatzsteuervoranmeldung nicht abgegeben und müssen sich dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung stellen.

Welche Strafe erwartet mich bei leichtfertiger Steuerverkürzung?

Im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung kann das Finanzamt eine Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro verhängen. Damit hat es aber noch nicht sein Bewenden. Es können auch weitere unangenehme Konsequenzen auf Sie zukommen. Diese können Sie vermeiden, indem Sie über eine Selbstanzeige die unrichtigen Angabe korrigiert. Damit die Selbstanzeige die gewünschte Wirkung entfalten kann, sollten Sie sich Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht, am besten im Team mit einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht sichern.

 

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