Das Thema Steuerhinterziehung ist schon seit Jahren aus den Medien nicht mehr weg zu denken. Und gerade der eben beendete Wahlkampf bot immer wieder Gelegenheit, das Thema auf unterschiedliche Weise zu beleuchten. Doch was ist überhaupt Steuerhinterziehung und wie macht man sich ihrer strafbar? Diese Frage will das Team von Steuerstrafrecht24.de in dieser Woche kursorisch beantworten.
Die gesetzliche Regelung zur Steuerhinterziehung findet sich in § 370 Abgabenordung. (zum vollständigen Gesetzestext "§ 370 Abgabenordung") Die Tatbestandsmerkmale, also die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung, sind in Absatz 1 der Norm aufgeführt. Die einzelnen Tatbestandsalternativen sind mit den Ziffern 1-3 nummeriert. Allen Tatbestandalternativen ist gemein, dass durch dieses Verhalten Steuern verkürzt werden oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt werden.
In der ersten Alternative wird unter Strafe gestellt, den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen (und damit Steuern zu verkürzen).
Angaben Angaben macht in diesem Zusammenhang derjenige, dem die Erklärung inhaltlich zuzurechnen ist. Diese Angaben können nicht nur ausdrücklich durch die Steuererklärung gemacht werden. Vielmehr reicht jede, auch eine konkludent (durch schlüssiges Verhalten) abgegebene Erklärung aus, wenn dadurch Steuervorteile erreicht werden.
Steuerlich erhebliche Tatsachen
Diese Angaben müssen steuerlich erhebliche Tatsachen betreffen. Tatsache sind Vorgänge der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Diese Tatsachen müssen auch steuerlich erheblich sein. Steuerlich erheblich sind alle Tatsachen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Konkret bedeutet dies, dass eine steuerlich erhebliche Tatsache alles ist, was Merkmal eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann.
Unrichtige oder unvollständige Angaben
Doch wann ist eine Angabe unrichtig oder unvollständig? Unrichtig ist eine Angabe immer dann, wenn zwischen der Erklärung und der Wirklichkeit ein Widerspruch besteht. Auch unvollständige Angaben sind in der Regel unrichtig, da die Behörde eine vollständige Angabe erwartet und diese Erwartung geschützt wird.
Unterlassung
Die zweite Alternative von § 370 Absatz 1 AO stellt die Steuerhinterziehung durch Unterlassen unter Strafe. Unterlassen ist immer dann strafbar, wenn ein Tun oder eine Handlung geboten gewesen wäre. Einer Steuerhinterziehung macht sich nach dieser Norm also strafbar, wer zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen dem Finanzamt gegenüber verpflichtet ist und durch diese Pflichtverletzung steuerliche Vorteile erlangt.
Täuschungsabsicht
Auf der Seite der Steuerbehörden ist es nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) für die vorsätzliche Begehung der Steuerhinterziehung nicht notwendig, dass die Behörden auch tatsächlich getäuscht wurden. Somit liegt auch eine vollendete vorsätzliche Steuerhinterziehung vor, wenn die Behörden nur zum Schein die Angaben des Steuerpflichtigen als wahr angenommen haben, etwa um Ermittlungen in groß angelegten Umsatzsteuerhinterziehungssystemen nicht zu gefährden (vgl. BGH-Beschluss vom 21.11.2012, 1 StR 391/12).
Die oben erläuterten Tatbestandsvoraussetzungen führen nur dann zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, wenn dadurch Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt wurden. Steuerverkürzung wird beschrieben als die Gefährdung der Verwirklichung des Steueranspruchs (Ransiek, in Kohlmann, Steuerstrafrecht § 370, Rn 392). Wann dies im Einzelnen der Fall ist, ist in Absatz 4 von § 370 Abgabenordnung geregelt. Danach liegt eine Verkürzung vor, wenn Steuern nicht in voller Höhe, überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
Soweit unser kurzer Einblick in das weite Feld des Steuerstrafrechts. Für eine an Ihrem Fall orientierte, konkrete Beratung steht Ihnen unser Team von Steuerstrafrecht24.de jederzeit gerne zur Verfügung.
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