Professionelle Beratung bei der Selbstanzeige - der Fachanwalt

Die Selbstanzeige ist eine effektive Methode sich bei Steuerhinterziehung Straffreiheit zu sichern, mindestens jedoch eine Strafminderung. Die Strafbefreiung gilt ebenfalls für bereits beendete Delikte und ist ein Tribut seitens des Staates. Eine Selbstanzeige wird als eine Rechtswohltat betrachtet, da durch sie rückwirkend die Strafbarkeit beseitigt wird. Dies liegt zum einen der Tatsache zugrunde, dass die hinterzogenen Abgaben tatsächlich entrichtet werden und der Staat zuvor unbekannte Steuerquellen erschließt. Zum anderen ersparen sich die Finanzbehörden aufwändige und zuweilen komplexe Ermittlungsverfahren. Eine Selbstanzeige ist somit ein überaus sinnvoller Weg Steuerdelikte zu bereinigen und stellt einen Kompromiss zwischen Staat und Steuerhinterzieher dar.

Wie und wo erstatte ich eine Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige ist bei einer Abgaben- oder Finanzbehörde zu erstatten, oder bei einem Zollamt, sofern es sich um Zoll-oder Verbrauchsteuern handelt. Dort gestehen Sie Ihre Verfehlungen ein und legen Ihre irrtümlichen oder verheimlichten und entsprechend nicht offen gelegten Besteuerungsgrundlagen offen. Darüber hinaus müssen die sich ergebenden Abgaben tatsächlich entrichtet werden.

Eine Selbstanzeige muss jedoch rechtzeitig geschehen. Doch wann ist eine Selbstanzeige rechtzeitig? Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige dürfen keine Verfolgungshandlungen gegenüber dem Anzeigeerstatter vorliegen. Auch gegenüber Beteiligten darf es noch nicht zu einer Verfolgungshandlung gekommen sein. Die Tat darf zum Zeitpunkt der Anzeige nicht bereits entdeckt worden sein. Sofern es sich um ein vorsätzliches Vergehen handelt, muss die Erstattung der Anzeige bereits vor Bekanntgabe der Anordnung einer Außenprüfung an den Täter oder seinen Vertreter geschehen sein.

Selbstanzeigen signalisieren den Willen zur Kooperation

Wichtig zu beachten ist vor allem, dass eine exakte und wahrheitsgemäße Beschreibung der Tat geschildert wird. Gewährt wird die Straffreiheit nur im Rahmen der gestandenen Tat, jedes nicht genannte Delikt kann und wird neu bewertet werden. Es liegt somit im Interesse des Anzeigererstatters im Rahmen der Selbstanzeige, sämtliche Vergehen offen zu legen und bereinigen.

Es ist ratsam, gleich beim Erstatten der Anzeige eine vollständige und exakte Abgabenerklärung, inklusive sämtlicher Beilagen die zum Nachvollziehen der Erklärung notwendig sind, einzureichen. Damit zeigen Sie Willen zur Kooperation und können den Prozess beschleunigen.

Für weitere Informationen über die Selbstanzeige und das Steuerstrafrecht finden Sie Fachanwälte aus dem Bereich Strafrecht und dem Bereich Steuerrecht auf unserem Informationsportal steuerstrafrecht24.de. Unser Team von steuerstrafrecht24.de besteht aus erfahrenen Praktikern aus den Gebieten Steuerrecht, Strafrecht, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Mit dieser Expertise können wir Sie umfassend und individuell zum Thema Selbstanzeige und Steuerstrafrecht informieren und beraten.

 

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