Unter Steuerstrafrecht versteht man denjenigen Ausschnitt aus den strafrechtlichen Normen, der sich auf Steuerstraftaten bezieht. Diese sind hauptsächlich – aber nicht nur – in der Abgabenordnung geregelt. Am häufigsten geht es dabei um Steuerhinterziehung, aber auch um gewerbs- und/oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens sowie Steuerhehlerei. Diese Delikte werden im Steuerstrafrecht mit Geldstrafe oder ggf. auch mit Freiheitsstrafen geahndet. Sog. Steuerordnungswidrigkeiten wie die leichtfertige Steuerverkürzung werden hingegen nur mit einer Geldbuße geahndet. Die Unterscheidung zwischen Steuerstraftat einerseits und Steuerordnungswidrigkeit andererseits wirkt sich vor allem auf der Ebene der Rechtsfolgen aus: Freiheitsstrafe sehen nur Steuerstraftaten, nicht Steuerordnungswidrigkeiten vor. Bei letzteren kann die Geldbuße maximal 50.000 € betragen. Hingegen kann eine Steuerstraftat mit einer Geldstrafe von maximal 1.800.000 € (beim Höchsttagessatz x 360 Tage) geahndet werden. Schließlich kann eine Strafe nur ein Gericht verhängen, während Geldbußen von den Finanzbehörden ausgesprochen werden können.
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