Steuerhinterziehung liegt vor, sofern gar keine Steuern bezahlt wurden, nicht die volle Höhe gezahlt wurde oder aber die Zahlung nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters erfolgt ist. Als Tatbestand gilt außerdem auch das pflichtwidrige unterlassen der Verwendung von Steuerstempeln und Steuerzeichen. Aber auch schon der Versuch der Steuerhinterziehung gilt als Steuerstraftat und ist somit strafbar. Das Delikt der Steuerhinterziehung liegt jedoch erst dann vor, wenn dieses rein vorsätzlich und bewusst begangen wurde. Bei Täuschung der Behörden über die tatsächlichen steuerpflichtigen Beträge – als Täuschung zählen auch unvollständige Angaben – ist für Steuerhinterziehung mit mindestens einer Geldstrafe oder aber mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen. Für besonders schwere Fälle kann eine Freiheitsstrafe jedoch auf bis
Die Höhe des entstandenen Steuerschadens wirkt sich maßgeblich auf die Ermittlung des Strafmaßes aus und ist vom Bundesgerichtshof (Az: 1 StR 416/08) reguliert. Geldstrafen werden regelmäßig bei einem Gesamtsteuerschaden bis zu 50.000 Euro ("Griff in die Kasse des Staates") bzw. 100.000 Euro in den übrigen Fällen verhängt. Erst ab diesen Größenordnungen aufwärts kann eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt werden. Bei 1.000.000 Euro ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Regel nicht mehr möglich. Dies geht dann nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe.
Strafmaßtabellen sind jedoch nicht mehr als anhaltspunktspendende Richtwerte, die der leichteren Orientierung beim Ermitteln im Fall der Steuerhinterziehung dienlich sein sollen. Mit diesen Werten als Basis, erfolgt die Ermittlung des Strafmaßes immer im Einzelfall. Als Grundlage zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gilt zudem das Einkommensverhältnis des jeweiligen Täters.
Eine Steuerstraftat verjährt exakt fünf Jahre nach Beendigung der Tat. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist die Verjährung jedoch auf bis zu 10 Jahre verlängert. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung der Tat hängt allerdings von der Beurteilung ab. Verschiedene Steuerarten haben Einfluss auf den Zeitpunkt sowie auch die Art des Delikts - dahingehend ob der Täter gar nicht gehandelt hat, also gar keine Steuererklärung abgegeben hat, oder aber aktiv gehandelt hat durch das Einreichen einer falschen Steuererklärung. Durch diese Kriterien kann die Verjährungsfrist sich auch über die normalen fünf Jahre hinaus verlängern.
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