Aus Perspektive des Staates ist die Steuerhinterziehung eine Beschneidung der Mittel, die dem Staat zustehen und die aufgewendet werden, um das Land zu regieren. Daher kann die Strafe bei Steuerhinterziehung hoch ausfallen. Man spricht bei dem entstandenen finanziellen Schaden des Staates von einem Steuerschaden. Die Höhe des durch die Steuerhinterziehung entstandenen Steuerschadens hat direkten und maßgeblichen Einfluss auf die Ermittlung des Strafmaßes. Geregelt wird die Ermittlung durch den Bundesgerichtshof und ist im AZ: 1 Str 416/08 festgelegt.
Die allgemeinen Sätze der Strafe bei Steuerhinterziehung sind gestaffelt. Steuerschäden bis zu einer Summe von 50.000 Euro werden zumeist mit einer Geldstrafe belegt. Gemäß dem § 370 Abs. 3 S. 2 Nr 1 AO liegt ab einem Steuerschaden von über 50.000 Euro ein als besonders schwer eingestufter Tatbestand vor. Nun besteht bereits die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, dies wird jedoch oftmals von Fall zu Fall entschieden. Überschreitet der Steuerschaden die 100.000 Euro Grenze, ist die Strafe bei Steuerhinterziehung die Freiheitsstrafe. Bei dieser Höhe besteht in der Regel jedoch keine Möglichkeit mehr diese auszusetzen. Liegt ein Steuerschaden von 1.000.000 Euro oder mehr vor, ist die Freiheitsstrafe unumgänglich. Lediglich bei Vorliegen außerordentlich gewichtiger Milderungsgründe besteht noch die Möglichkeit der Aussetzung.
Die Ermittlung der Strafe umfasst oftmals auch sehr individuelle Aspekte. Auch das Einkommensverhältnis des Täters wird in den Prozess mitaufgenommen. Daher ist diese Strafmaßtabelle tatsächlich nur ein Anhaltspunkt, eine Art Richtlinie zur Orientierung. Das letztendliche Maß der Strafe bei Steuerhinterziehung wird immer im Einzelfall festgelegt.
Es können strafmildernde Umstände eintreten, die von der Art der Schwere und anderen individuellen Aspekten abhängig sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich lediglich um eine Steuerhinterziehung auf Zeit handelt. Dieser Umstand geht davon aus, dass der Täter die Steuerfestsetzung bewusst und gewollt verspätet hat. Auch für besonders hilfreiche Kooperation seitens des Täters kann die Strafe der Steuerhinterziehung gemildert werden. Andere mildernde Umstände können sein: das zügige Wiedergutmachen des Schadens, eine überlange Verfahrensdauer oder das freiwillige Aufgeben eines Hinterziehungsmodells.
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